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2018 und die neue Lohngerechtigkeit

Gender-Pay-Gap war gestern! Denn: Das Entgelttransparenzgesetz ist da! Heißt: Arbeitest du in einem Betrieb mit mehr als 200 Beschäftigten, kannst du ab sofort deinen Chef fragen, was deine Kollegen in vergleichbarer Position verdienen. Einfach einen Auskunftsanspruch stellen. Fertig. Finanzdiva.de wollte der Sache auf den Grund gehen und sprach mit Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Barbara Kolb über das neue Gesetz und seine Tücken.

Foto ©Dr. Barbara Kolb

Es ist das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile (z.B. Boni, Pkw, Zulagen) erfragbar.

fd: Welchen bürokratischen Weg muss ich einschlagen um herauszufinden, was meine Kollegen verdienen?

Dr. B.Kolb: Das Entgelttransparenzgesetz gibt Ihnen NICHT das Recht zu erfahren, was ein bestimmter Kollege verdient, sondern Sie erhalten Auskunft über den durchschnittlichen Verdienst der Mitarbeiter des anderen Geschlechts, die eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausüben, die sich also bei Bedarf ersetzen können.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist bei weniger als 6 vergleichbaren Beschäftigten des anderen Geschlechts kein Vergleichsentgelt anzugeben, um Rückschlüssen auf den Verdienst einzelner Kollegen vorzubeugen.

Außerdem besteht der Auskunftsanspruch nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber.

Die Auskunft kann schriftlich oder per Email vom Arbeitgeber verlangt werden unter Angabe der Vergleichstätigkeit und der zu überprüfenden Entgelttatbestände. Es ist das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile (z.B. Boni, Pkw, Zulagen) erfragbar.

Ob ein gerichtliches Vorgehen gegen den eigenen Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis sinnvoll ist, will aber gut überlegt sein.

fd:  Was kann ich tun, wenn mein Chef sich weigert, mir das höhere Gehalt meines Kollegen zu zahlen?

Dr. B.Kolb: Grundsätzlich besteht bei deutlichen Indizien für einen Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot die Möglichkeit, einen Anspruch auf Gehaltsanpassung „nach oben“ einzuklagen, sowie gegebenenfalls auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Ob ein gerichtliches Vorgehen gegen den eigenen Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis sinnvoll ist, will aber gut überlegt sein.

Ein Berufsanfänger und ein Arzt mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung befinden sich nicht in einer vergleichbaren Situation und sind hinsichtlich des Entgelts NICHT vergleichbar.

fd: Beispiel: 2 Ärzte im öffentlichen Dienst verrichten die gleiche Stationsarbeit. Einer ist Berufsanfänger, der andere „Altassistent“ im 6. Berufsjahr. Letzterer verdient nachvollziehbar 1.300 Euro mehr. Ist das jetzt hinfällig, da sie beide theoretisch die gleiche Tätigkeit verüben, trotz zu erwartendem deutlichen Leistungsgefälle?

Dr. B.Kolb: Grundsätzlich setzt das Gebot der Entgeltgleichheit identische oder gleichartige Tätigkeit voraus, wobei einzelne gleiche Arbeitsvorgänge für sich alleine nicht für die Annahme einer gleichen Tätigkeit genügen. Die Beschäftigten müssen sich vielmehr bei Bedarf ersetzen können. Ein Berufsanfänger und ein Arzt mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung befinden sich nicht in einer vergleichbaren Situation und sind dementsprechend auch hinsichtlich des Entgelts NICHT vergleichbar.

Im Öffentlichen Dienst gibt es aber – wie in vielen anderen Bereichen auch – ohnehin tarifvertragliche Regelungen, die einen stärkeren Schutz vor Entgeltdiskriminierung bieten. Daher werden tarifgebundene Arbeitgeber privilegiert, indem für Tarifentgelte eine Angemessenheitsvermutung besteht.

An dieser Stelle möchte sich Finanzdiva.de bei Dr. Barbara Kolb für das Interview herzlich bedanken.

Der Hintergrund zum Entgelttransparenzgesetz:

Dr. B.Kolb: Es hat das Ziel, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit durchzusetzen. Schon vor 50 Jahren wurde in den Römischen Verträgen der Anspruch auf „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“ festgeschrieben. Seitdem gab es zahlreiche Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

MEHR zum Thema Gender-Pay-Gap findest du hier.

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